
Sauerland, 30.01.2012 12:42 Uhr
Um diese Frage zu beantworten, ist es sinnvoll einen Lebenssachverhalt zugrunde zu legen, der als Beispiel dient. Angenommen, Sie sind Mieter einer Wohnung oder eines Hauses und haben vergessen, beim Verlassen der eigenen vier Wände zum Einkaufen ein Fenster oder eine Balkontür zu schließen. Ein plötzlich aufkommender Gewittersturm beschädigt nun das Fenster und der Regen, der in die Wohnung ungehindert eindringt, zerstört zudem Ihren neuen Fernseher.
In diesem Fall ist nicht nur ein Fachbereich der Versicherungen betroffen, sondern sogar zwei. Für die Reparatur der Balkontür oder des Fensters muss sich der Wohnungs- oder Hauseigentümer an Ihre Haftpflichtversicherung wenden. Die Ursache für den Schaden liegt im nicht korrekt verschlossenen Fenster. Dies trifft gleichermaßen für eine Balkontür zu, die auf Kippe gestellt war. Der Vermieter tritt als Geschädigter an Sie heran und infolgedessen können Sie sich an Ihre Haftpflichtversicherung wenden. Dieser Fall ist vergleichbar mit einem Autounfall, bei dem es um die Reparatur des von Ihnen beschädigten Fremdfahrzeuges geht. Einziger Unterschied - die Pkw-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung. Eine Privathaftpflicht kann man haben, muss man aber nicht.
Für den defekten Fernseher müssen Sie hingegen eine Schadensmeldung bei Ihrer eigenen Hausratversicherung einreichen. Damit es jedoch zu einem Schadenausgleich in Form einer Zahlung durch die Assekuranz kommt, muss nachgewiesen werden, dass es an diesem Tag tatsächlich gestürmt hat. Die Versicherungen legen mindestens Windstärke acht zugrunde. Am besten Sie legen den Nachweis in Form einer Auskunft des Wetterdienstes direkt mit zur Schadensmeldung.
Damit die Versicherungen für Sie eintreten, dürfen Sie zudem nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass man einen Schaden billigend in Kauf nimmt. Im vorliegenden Fall müsste es also schon eine konkrete Sturmwarnung gegeben haben, die Ihnen bekannt war. Auch eine Urlaubsreise mit dem Zurücklassen geöffneter Fenster und Türen könnte ein Indiz sein, dass Sie nicht alle Vorkehrungen zur Schadensverhinderung getroffen haben. Sollten Sie mit dem Ausgleich und den Modalitäten Ihrer Versicherung nicht einverstanden sein, haben Sie zudem das Recht den Vertrag im Schadensfall zu kündigen. Um jedoch nicht ohne Schutz dazustehen, ist es ratsam, einen Tarifvergleich bei einsurance.de vorzunehmen. Dort bekommen Sie günstige Tarife zu allen Sachversicherungen angezeigt.
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